Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz

1.   Der Verein führt den Namen "Bürger gegen die Südtangente". Er soll in   das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der   Name:

„BÜRGER GEGEN DIE SÜDTANGENTE/ALTTRASSE E. V.'' 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Limburg. 

§ 2 Aufgabe und Zweck

1. Der Verein stellt sich die Aufgabe, den Lebensraum und die Wohnqualität von Limburg zu fördern durch: 

a)  Förderung des Umweltschutzes zur Reinhaltung von Luft und Wasser, sowie zur Bekämpfung des Lärms;

b)  Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

2.   In diesem Sinne tritt der Verein für die Verhinderung des Baus der sog.   "Süd-Tangente" auf der geplanten Trasse und für eine ökologische   Verkehrspolitik zum Schutz von Mensch und Natur ein.

Der Zweck wird verwirklicht durch:

a)  Meinungsbildung und Erfahrungsaustausch, sowie Information der Öffentlichkeit;

b)  Zusammenarbeit mit Institutionen des Natur- und Umweltschutzes und der Landwirtschaft;

c)  Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und Politikern.

3.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige   Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der   Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur   für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

Der Vorstand des Vereins arbeitet unentgeltlich. Die Organe des Vereins (§ 5 der Vereinssatzung) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Aufwandsentschädigung im Rahmen der Vereinstätigkeit trifft auf Vorschlag des Vereinsvorstandes (§ 5 Nr. 1 der Vereinssatzung) die Mitgliederversammlung (§ 5 Nr. 2 der Vereinssatzung).

Es werden nur Tätigkeiten im Rahmen der Aufwandsentschädigung vergütet, die im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins (§ 2 der Vereinssatzung) erbracht werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitsleistung stehen. Jede Zahlung wird dokumentiert, Art und Umfang der Tätigkeit sind schriftlich vereinbart, stundenmäßige Nachweise der Arbeitsleistungen liegen dem Verein vor. Der Ehrenamtliche bestätigt, dass er die zulässige Höhe der Ehrenamtspauschale nicht überschreitet.

Die entgeltliche Aufwandsentschädigung erfolgt als Aufwandsspende und kommt nur zur Geltung, wenn das Vereinsvermögen zum Zeitpunkt der Auszahlung über ausreichend finanzielle Mittel verfügt.

Der Verein will die Zusammenarbeit mit und die Unterhaltung guter Beziehungen zu allen Vereinen, die ähnliche Aufgaben zum Ziel haben.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen und Körperschaften werden. 

2. Aufnahmeanträge sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. 

3. Der Vorstand kann Anträge ablehnen. 

4. Die Mitgliedschaft endet:

a)  durch Tod,

b)    durch Austritt zum Ende des laufenden Jahres; die schriftliche   Erklärung muss bis zum 31. Oktober beim Vorstand eingegangen sein,

c)    durch Ausschluss, der durch Vorstandsbeschluss erfolgt, wenn die   Beitragszahlungen trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerungen mehr als   12 Monate im Rückstand bleiben oder bei vereinsschädigendem Verhalten. 

5.   Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder Ausschluss eines Mitgliedes   ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung gegeben. 

6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht dem Verein gegenüber.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung vom Vorstand beschlossen. 

§ 5  Organe des Verein

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand 

§ 6  Mitgliederversammlung

l.  Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u.a.: 

a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes und Beschlussfassung,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen

d) Beschluss über Änderung und Ergänzung der Satzung

e) Beschluss über Anträge

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

g) Beschluss über Auflösung oder Veränderung des Vereins

2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr   vom Vorstand als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

3.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom   Vorstand oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 30% der   Mitglieder einberufen werden. 

4.   Anträge sind mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung   schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge können noch in der   Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss gestellt werden. 

5.    Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen,   die in der Einladung angekündigt werden müssen, durch 2/3-Mehrheit der   anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als   abgelehnt. Über die Art der Abstimmung entscheidet die   Mitgliederversammlung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die   satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die   Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus: 

a) dem/der 1. und 2.Vorsitzenden,

b) dem/der l. und 2. Kassierer/in,

c) dem/der l. und 2. Schriftführer/in,

d) bis zu fünf Beisitzern.

2.    Der Vorstand kann weitere Personen, insbesondere Vertreter der   öffentlichen Körperschaften und sonstiger Vereinigungen, mit denen er   zusammenarbeitet, in den Vorstand kooptieren. Die kooptierten Mitglieder   haben kein Stimmrecht, sie nehmen mit beratender Stimme teil. 

3.  Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils auf zwei Jahre. 

4.  Die Vorstandsmitglieder a) bis c) bilden den geschäftsführenden Vorstand. 

5.   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis   darf der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur   Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorsitzende   ist berechtigt, im Einzelfall einem anderen Mitglied des Vorstandes   Vollmacht zu erteilen. 

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach erfolgter Einladung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. 

7. Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. 

§ 8  Kassenprüfer/innen

1.   Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer/innen und   eine/n Stellvertreter/in, von denen die Vereinskasse nach Abschluss des   Geschäftsjahres (jährlich) geprüft wird. Eine Wiederwahl ist möglich. 

2. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.  

§ 9  Beurkundung

Über   alle ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen und Versammlungen sind   Protokolle anzufertigen. Diese sind von dem/der jeweiligen Vorsitzenden   und von dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben. 

§ 10 Auflösung oder Zweckänderung

l.       Die Auflösung des Vereins oder die Veränderung seines Zwecks kann   nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder in   einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen   werden. 

2.   Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt   vorhandenes Vermögen an die Stadt Limburg, die es unmittelbar und   ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11  Inkrafttreten der Satzung

Diese  Satzung hat die Mitgliederversammlung am 01.04. 2023 (in Abänderung der Satzung vom 25.02.1996 und 24.11.2018) beschlossen. Sie tritt   gemäß § 71 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister des  Amtsgerichts Limburg in Kraft. 

Limburg, den 01.04.2023